Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Magdeburg, 14.08.2017 – 5 B 200/17
- OLG Koblenz, 29.10.2012 – 1 SsBs 77/12Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 18.11.2009 – 1 SsBs 13/09, 1 Ss Bs 13/09
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 – VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
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Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.